>Der Notar
>Grundsätzliches zur rechtswirksamen Grundstücksübertragung
>Notare und ihre wichtigsten Aufgaben beim Immobiliengeschäft
>Was Notare nicht tun und nicht tun dürfen
>Die Kosten der Notarstätigkeiten
>Haftung der Notare
>Freie Wahl der Notarin/des Notars
>Der Grundstückskaufvertrag und seine Beurkundung
>Mögliche Vorarbeiten des Notars vor der Beurkundung
>Der weitere formelle Ablauf der Grundstückübertragung
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Die meisten Menschen mögen den Immobilienmakler bei einem Immobilienverkauf für unverzichtbar halten. Tatsächlich jedoch prägt der Notar Immobiliengeschäfte aller Art. Ohne ihn ist kein Immobilienkauf möglich. Der Immobilienkaufvertrag hat schon allein, wegen der aufgewendeten finanziellen Mittel, eine immense faktische und wirtschaftliche Tragweite für die Vertragsparteien. Deshalb ist es sinnvoll, dass der Gesetzgeber in diese Geschäfte einen unbeteiligten, neutralen Dritten in den Ablauf eingeschaltet hat: Notarinnen und Notare minimieren die Risiken eines Immobilienkaufs für alle Beteiligten, beraten unabhängig und sorgen für die ordnungsgemäße, verwaltungstechnische Abwicklung, vor allem im Zusammenhang mit den rechtlichen Anforderungen des Grundbuchrechts.
Grundsätzliches zur rechtswirksamen Grundstücksübertragung
Grundstücke gelten rechtlich als nicht bewegliche Wirtschaftsgüter, sogenannte Immobilien. Viele wichtige Vorschriften zum Grundstücksverkauf sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. So regelt etwa § 311b BGB die Beurkundungspflicht bei bestimmten Immobiliengeschäften, die §§ 873 ff. BGB sind die wesentlichen Bestimmungen zur Übertragung und zum Erwerb von Grundstücken. Immobilien werden nicht allein durch den Abschluss des Kaufvertrages auf den Erwerber übertragen, wie es regelmäßig bei mobilen Rechtsgütern der Fall ist. Es bedarf bei Grundstücken vielmehr eines weiteren Rechtsaktes, um den Eigentumsübergang rechtswirksam zu vollziehen: Im Grundbuch muss die Umschreibung des Eigentums erfolgen. Dies erfolgt auf Antrag. Außerdem bedarf der zugrundeliegende Kaufvertrag der notariellen Beurkundung. Allein schon deshalb sind Notare hier unverzichtbar.
Während Rechtsanwälte im Regelfall eine Partei vertreten und auch Immobilienmakler meist im Auftrag einer Vertragspartei tätig werden, sind Notare beim Immobilienkauf und -verkauf die unabhängigen Dritten. Sie werden nicht im Auftrag einer Partei tätig, sondern sind neutrale, rechtliche Begleiter des Immobiliengeschäfts. Unter anderem haben sie folgende Aufgaben:
Notare führen keine wirtschaftliche Bewertung des Immobiliengeschäfts durch. Sie werden Sie deshalb als Vertragspartei nicht dazu beraten, ob es sich um ein für Sie wirtschaftlich lohnendes Geschäft handelt oder nicht.
Ausnahmen könnten bei auffälligen Missverhältnissen zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen. Auch eine steuerrechtliche Beratung im Hinblick auf den Immobilienverkauf gehört nicht zu ihren Aufgaben. Suchen Sie Rat in solchen Fragen, sind ein Gutachter oder ein Steuerberater Ihre ersten Ansprechpartner. Notare dürfen beim Immobilienverkauf nicht die Interessen einer Partei vertreten oder zum Nachteil einer Partei mit der anderen Vertragspartei zusammenwirken. Sie dürfen bei Immobilienübertragungen keine Gebühren oder Honorare außerhalb des vereinbarten Gebührenrahmens verlangen.
Notarinnen und Notare dürfen ihre Kosten (Gebühren und Auslagen) nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Bundesnotarordnung nur im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Gebührenrahmens erheben. Die ist also anders als beispielsweise bei der Courtage des Immobilienmaklers, die grundsätzlich frei ausgehandelt werden kann. Durch die Bindung an gesetzliche Gebührenrahmen soll Jedermann Zugang zu den Dienstleistungen des Notars zu gleichen Bedingungen erhalten können. Das gesetzliche Gebührensystem führt nicht immer zur Kostendeckung für das einzelne Tätigkeit des Notars in jedem einzelnen Bereich.
Der Gesetzgeber sichert damit eine gewisse Unabhängigkeit vom Wert des Geschäfts. Beim Immobilienkauf orientieren sich die Gebühren des Notars am Kaufpreis für das Grundstück, nicht am tatsächlichen Wert der Immobilie. Zwischen 1 % und 1,5 % vom Kaufpreis können Notare beim Immobilienverkauf vereinnahmen. Welchen Satz sie am Ende wählen, hängt auch von der Komplexität des entsprechenden Kaufvertrages ab. Ein Kaufvertrag zu einer Immobilie kann etwa den bloßen Erwerb des Bauplatzes, den Kauf eines Ein- oder Mehrfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung sowie die Übertragung eines Erbbaurechts regeln. Je nach Kaufobjekt sind unterschiedlich komplexe Vertragsgestaltungen notwendig. Besonders komplex und rechtlich risikoreich ist etwa der sogenannte Bauträgervertrag. Dabei erwirbt der Käufer ein Grundstück oder einen Grundstücksanteil in Verbindung mit einem Gebäude, welches erst noch erstellt wird. Der Verkäufer ist in dieser Konstellation Bauherr der entsprechenden Immobilie. Störungen und Verzögerungen im Bauverlauf haben meist erhebliche Konsequenzen für den Erwerber und die gesamte Vertragsdurchführung, diesem Umstand muss der Vertrag Rechnung tragen.
Notare nehmen nicht nur private, sondern auch öffentliche Interessen wahr. Sie sorgen zum Beispiel dafür, dass das Finanzamt von Grundstückgeschäften Kenntnis erlangt. Sie genießen ein besonders hohes Vertrauen bei Bürgern, Behörden und Finanzinstituten, dem sie gerecht werden müssen. Ihre Standesrichtlinien, wie auch allgemeine Bestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch, stellen deshalb hohe Anforderungen an die Integrität und die Sorgfalt der Notarstätigkeit. Sie haften bei Grundstückgeschäften dafür, dass keine ungesicherten Rechtsakte erfolgen und dass vor allem unerfahrene Beteiligte nicht bevorzugt werden.
Auch der Beurkundungsablauf stellt hohe Anforderungen an die Notare, die etwa durch das laute Verlesen der Urkunde die Bedeutung des Rechtsgeschäfts vor Unterzeichnung nochmals hervorheben müssen. Notare müssen eine Haftpflichtversicherung mit entsprechend hohen Deckungsbeiträgen abschließen, da gerade bei Immobilienverkäufen und Fehlleistungen, auf Seiten des Notars entsprechend hohe Schadenssummen aufgerufen werden. Oftmals streiten deshalb Betroffene mit der Haftpflichtversicherung des Notars vor Gericht, wenn es um die Haftung des Notars geht. Zur Notarhaftung existiert ein umfangreicher Katalog richterlicher Rechtsprechung. Viele einzelne ausgeurteilte Fälle haben grundsätzlichen Charakter und erlangen Bedeutung für die rechtliche Bewertung weiterer Rechtsstreitigkeiten in diesem Bereich.
Ein typischer Grundstücksverkauf und sein Ablauf
Wenn die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, bestimmt meist der Käufer den Notar, da er nach § 448 II des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit den Beurkundungskosten belastet wird. Notare können frei ausgewählt werden. In manchen Bundesländern sind Notare sogenannte "Nur-Notare", in anderen können sie gleichzeitig Rechtsanwälte sein. Im letzteren Fall sind beide Tätigkeiten streng voneinander getrennt auszuüben und dürfen nicht miteinander vermischt werden. Der Rechtsanwalt ist Interessenvertreter einer Partei, Notare haben eine unparteiische Funktion.
Hier geht es in dieser Vorbesprechung um die Grundpfeiler des entsprechenden Grundstücksgeschäfts, um die Daten der Beteiligten und um das Immobilienobjekt. Notare prüfen bei dieser Gelegenheit oder im Anschluss an dieses Gespräch die entsprechenden Einträge im Grundbuch. Hierbei geht es um eventuelle eingetragene Belastungen und um die gesamte Eigentümersituation im Grundbuch. Aus diesen Daten wird der Grundstückskaufvertrag gefertigt. Unter Umständen kann auch der Käufer diese Beauftragung des Notars im ersten Schritt allein durchführen.
In manchen Fällen wird der Grundstückskaufvertrag bereits in der ersten Besprechung erstellt. Er regelt die Eckdaten des Immobiliengeschäfts, insbesondere:
In jedem Fall muss der Vertrag allen Vertragsbeteiligten zugänglich gemacht werden. Notarinnen und Notare haben die Parteien, unparteiisch zu den vertraglichen Bestimmungen, zu beraten. Sie erläutern auch, wie die Übertragung der Immobilie rechtstechnisch durchgeführt wird, welche Schritte beim Grundbuchamt notwendig werden und zu welchen Zeitpunkten der Kaufpreis gezahlt wird. Ihnen obliegt dabei besonders die Aufgabe, ungesicherte Vorleistungen eines Beteiligten zu verhindern. Rechtlich Unerfahrene können sich ihrer Führung anvertrauen. Die Vertragsparteien müssen genug Zeit haben, um sich mit dem Vertrag beschäftigen zu können und weitere offene Fragen gegebenenfalls vor der Beurkundung klären dürfen. Ist eine Vertragspartei Unternehmer, so sieht das Gesetz, zwischen Fertigung des Vertragsentwurfs und Beurkundung, eine 14-tägige "Überlegungsfrist" vor. Bei einem Grundstückskauf unter Privatleuten bestimmen die Parteien das Tempo des Kaufvorganges weitestgehend selbst. Haben sie es eilig, so kann die Fertigung des Vertragsentwurfs sowie auch die Beurkundung innerhalb weniger Tage vollzogen werden. Dennoch darf keine Partei unter Zeitdruck gesetzt werden, auch darauf haben Notare zu achten.
Notare müssen zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs für einen Grundbuchstand sorgen, der die Vereinbarungen im Kaufvertrag widerspiegelt. Sie müssen deshalb am Ende dafür gesorgt haben,:
Die notarielle Beurkundung des Kaufvertrages folgt bestimmten formellen Anforderungen:
1. Die laute und vernehmliche Verlesung des gesamten Urkundentextes in Anwesenheit der Vertragsparteien ist unverzichtbarer Bestandteil des gesamten Prozesses. Unter keinen Umständen darf der Notar auf diesen Schritt verzichten. Hier bietet sich eine weitere Gelegenheit, um Fragen zu dem Kaufvertrag zu stellen oder Unklarheiten zu beseitigen. Jeder Beteiligte muss die Tragweite seiner Willenserklärung im Rahmen des Beurkundungsprozesses erfassen. Deshalb dürfen Notare auch nicht zu schnell oder unverständlich verlesen. Die Rechtssprechung stellt an die Verlesung, durch den Notar bei der Beurkundung, höchste Anforderungen, da sie das Kernstück des gesamten Beurkundungsprozesses ist. Haftungsvorwürfe setzen oft hier an, um Notaren ein Fehlverhalten nachzuweisen.
2. Wenn die Beteiligten mit dem Inhalt des Verlesenen - also dem Vertrag - einverstanden sind, unterschreiben die Vertragsparteien und der Notar den Vertrag in Anwesenheit aller Beteiligten.
3. Ist die Finanzierung des Käufers schon geregelt, kann im Anschluss, unter Anwesenheit des Käufers sowie des Notars, ein mögliches Grundpfandrecht für das finanzierende Institut beurkundet werden.
Die Beurkundung begründet im Übrigen auch die Fälligkeit der Courtage für einen möglicherweise am Immobilienverkauf beteiligten Immobilienmakler.
1. Notare behalten die Originalurkunde und erstellen weitere Ausfertigungen, die an die Vertragsparteien, das Grundbuch- und Finanzamt sowie andere Beteiligte, wie Makler übersandt werden
2. Die Auflassungsvormerkung beim Grundbuchamt wird beantragt. Das Eigentum wird so für den Erwerber formell vorgemerkt, quasi also "reserviert". Diese wichtige Sicherung des Käufers muss unverzüglich beantragt werden. Es können bis zu 6 Wochen vergehen, bis die Auflassungsvormerkung ins Grundbuch eingetragen wird. Eine Verzögerung an dieser Stelle kann den gesamten Erwerbsvorgang stören, weil die Kaufpreiszahlung von der Eintragung der Auflassungsvormerkung abhängig gemacht wird
3. Wie oben bereits angedeutet, müssen Altlasten endgültig gelöscht werden. Unter Umständen gehört es zu den Aufgaben des Notars, hierzu mit Drittbeteiligten Ausgleichszahlungen zu vermitteln und zu verwalten
4. Unter Umständen beurkunden Notare für Bankdarlehen erforderliche Grundpfandrechte. (Siehe oben bei der Beurkundung.) Sie übernehmen auch den Schriftverkehr mit den Finanzierer, wenn der Käufer das so vereinbart
5. Liegen alle Genehmigungen vor und ist die Auflassungsvormerkung eingetragen, erteilen die Notare dem Käufer die Fälligkeitsmitteilung. Der Kaufpreis wird somit fällig gestellt. Auch ein beteiligtes Finanzierungsinstitut erhält eine Abschrift dieser Mitteilung und auch der Grundstücksverkäufer. Die meisten Grundstückskaufverträge sehen eine Zahlungsfrist, zwischen Erteilung der Mitteilung und Zahlung, von 14 Tagen vor
6. Der Verkäufer bestätigt dem Notar den Erhalt des Kaufpreises
7. Etwaige Löschungsbewilligungen haben Notare dem Grundbuchamt eingereicht. Mögliche neue Belastungen, für die aktuell finanzierende Bank, werden beantragt
8. Nunmehr ist es weitere Aufgabe des Notars, die Umschreibung des Grundstücks zu betreiben und somit den Eigentumsübergang endgültig einzuleiten. Dazu muss ihm die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorliegen, welches darin bescheinigt, keine Bedenken gegen die Übertragung des Grundstücks zu haben. Mit der Umschreibung wird die Löschung der nunmehr erledigten Auflassungsvormerkung beantragt. Diese hat ihren Sicherungszweck erfüllt.
9. Zuletzt haben die Notare bei Grundstücksübergang zu prüfen, ob die Grundbucheintragungen dem Vertrag entsprechen. Sie bestätigen dies den Beteiligten und übersenden Ihnen eine Kopie des Grundbuchauszugs. Sollten bei der Eintragung formelle oder inhaltliche Fehler passiert sein, haben sie die Beteiligten darüber zu informieren und für die Berichtigung zu sorgen.
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