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Wie entsteht eine Erbengemeinschaft?
Erbengemeinschaften entstehen speziell dann, wenn der Erblasser zu Lebzeiten keine ausdrücklichen Verfügungen zu seinem Nachlass getroffen hat. Das Gesetz verbindet dann häufig Personen aus der gesetzlichen Erbfolge, mit denen des Ehegattenerbrechts. Daraus können folgende Formen einer Erbengemeinschaft entstehen:
- Ehepartner und Kinder
- Ehepartner und Eltern
- Ehepartner, Elternteil und Geschwister
- Eheliche und nicht eheliche Kinder
Bei den Ehegatten-Anteilen an der Erbschaft ist der Güterstand die entscheidende Größe. Grundsätzlich erbt der Ehepartner ein Viertel des Nachlasses, in der Zugewinngemeinschaft ein weiteres Viertel. Das übrige Erbe verteilt sich auf die nächsten Verwandten.
Exkurs: Die gesetzliche Erbfolge!
Verwandte eines Erblassers erben im Verhältnis zu ihrem Verwandtschaftsgrad.
Man unterscheidet:
-Verwandte 1. Grades, das sind Kinder und Enkel.
-Verwandte 2. Grades sind Eltern und Geschwister, und die
-Verwandte 3. Grades sind Großeltern sowie Onkel und Tanten.
Solange auch nur ein Verwandter der 1. Ordnung lebt, kommen Verwandte geringerer Ordnung erbrechtlich nicht zum Zuge. Ferner gilt, dass während der Lebenszeit eines Kindes oder Elternteils des Erblassers deren Nachkommen nicht erben. Erst wenn ein Erbberechtigter seinerseits verstirbt oder das Erbe ausschlägt, treten dessen Kinder in die Erbfolge ein.
Besondere Herausforderungen einer Erbengemeinschaft beim Immobilienerbe
Ähnlich, wie bei in Scheidung lebenden Ehegatten, gehen die Interessen im Kontext von geerbtem Immobilienbesitz bei mehreren Erben oft sehr weit auseinander. Oft will einer der Erben die Immobilie behalten und bewohnen, während die anderen Erben den Grundbesitz finanziell lieber heute als morgen durch einen Immobilienmakler verwerten lassen möchten.
Hinzu kommt die Tatsache, dass die Erbengemeinschaft für finanzielle Verpflichtungen des geerbten Immobilienbesitzes gesamtschuldnerisch haftet und aufkommen muss.
Manche Beteiligte sehen es nicht gern, dass sie in der Erbengemeinschaft mit ihrem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der anderen Gesellschafter rechtlich einzustehen haben. Besonders bei finanziell unterschiedlich gestellten Erben liegt hier bereits erhebliches Konfliktpotential.
Der Unterhalt der Immobilie, einschließlich erforderlicher Reparaturen und Sanierungsaufgaben, belastet die unfreiwillige Gemeinschaft der Erben meist sehr deutlich.
Emotionen und Konflikte zwischen den Familienmitgliedern entzünden sich oftmals an Kleinigkeiten und lähmen die Entscheidungsfindung über das Schicksal der geerbten Immobilie teilweise jahrelang. Dies gilt besonders dann, wenn verkaufswillige Mitglieder der Erbengemeinschaft wegen fehlender finanzieller Mittel nicht ausgezahlt werden können.
Hinweis:
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